Zur kritischen lnfrastruktur gehören im Sinne der Corona-Verordnung der Landesregierung insbesondere
- die Sektoren Energie, Wasser, Ernährung, lnformationstechnik und Telekommunikation, Gesundheit, Finanz- und Versicherungswesen, Transport und Verkehr,
- die gesamte lnfrastruktur zur medizinischen und pflegerischen Versorgung einschließlich
- der zur Aufrechterhaltung dieser Versorgung notwendigen Unterstützungsbereiche,
- der Altenpflege und der ambulanten Pflegedienste,
- Regierung und Verwaltung, Parlament, Justizeinrichtungen, Justizvollzugs- und
- Abschiebungshaftvollzugseinrichtungen sowie notwendige Einrichtungen der öffentlichen
- Daseinsvorsorge,
- Polizei und Feuerwehr sowie Notfall- /Rettungswesen einschließlich Katastrophenschutz,
- Rundfunk und Presse,
- Beschäftigte der Betreiber bzw. Unternehmen für Oen ÖptrlV und den Schienenpersonenverkehr
- sowie Beschäftigte der lokalen Busunternehmen, sofern sie im
- Linienverkehr eingesetzt werden,
- die Straßenbetriebe und Straßenmeistereien sowie
- das Bestattungswesen.