Was gilt über die Regelung für alle Schulen hinaus für die Notbetreuung an Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren und an Schulkindergärten?
Sollte für einzelne Schülerinnen und Schüler eines SBBZ mit dem Förderschwerpunkt körperlich-motorische Entwicklung oder geistige Entwicklung bzw. anderer SBBZ mit dem Bildungsgang geistige Entwicklung oder für Kinder eines Schulkindergartens dieser Förderschwerpunkte aufgrund der Komplexität einer Behinderung, besonderer gesundheitlicher Risiken oder bereits bestehender besonderer Hygieneanforderungen trotz aller Anstrengungen seitens der Eltern die häusliche Betreuung nicht oder zeitweise nicht gesichert sein, soll auch für diese Kinder bzw. Schülerinnen und Schüler unabhängig von der besuchten Klassenstufe eine Notbetreuung bereitgestellt werden. Erforderlich ist dafür eine für die Schulleitung nachvollziehbare Begründung. Hiervon ausgenommen sind Schülerinnen und Schüler der SBBZ mit den Förderschwerpunkten Lernen und Sprache.
Diese Notbetreuung orientiert sich an den Unterrichtszeiten und soll in erster Linie und soweitmöglich von den Pflege- und Betreuungskräften des Schulbereichs bzw. des Schulkindergartens sowie den Lehrkräften der Schule bzw. den Fachkräften des Schulkindergartens oder des Internats übernommen werden. Die Letztgenannten leiten dabei auch die Pflege und Betreuungskräfte an und unterstützen. Die Schulleitungen der Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren organisieren das Angebot und stimmen sich mit den für den Einsatz der Pflege- und Betreuungskräfte und den für die Schülerbeförderung verantwortlichen Personen ab. Schulkindergärten stimmen sich mit dem SBBZ ab, dem sie zugeordnet sind.