Zur kritischen lnfrastruktur gehören im Sinne der Corona-Verordnung der Landesregierung insbesondere * die Sektoren Energie, Wasser, Ernährung, lnformationstechnik und Telekommunikation, Gesundheit, Finanz- und Versicherungswesen, Transport und Verkehr, * die gesamte lnfrastruktur zur medizinischen und pflegerischen Versorgung einschließlich * der zur Aufrechterhaltung dieser Versorgung notwendigen Unterstützungsbereiche, * der Altenpflege und der ambulanten Pflegedienste, * Regierung und Verwaltung, Parlament, Justizeinrichtungen, Justizvollzugs- und * Abschiebungshaftvollzugseinrichtungen sowie notwendige Einrichtungen der öffentlichen * Daseinsvorsorge, * Polizei und Feuerwehr sowie Notfall- /Rettungswesen einschließlich Katastrophenschutz, * Rundfunk und Presse, * Beschäftigte der Betreiber bzw. Unternehmen für Oen ÖptrlV und den Schienenpersonenverkehr * sowie Beschäftigte der lokalen Busunternehmen, sofern sie im * Linienverkehr eingesetzt werden, * die Straßenbetriebe und Straßenmeistereien sowie * das Bestattungswesen.